Am 21. April 2013 verlangte die Beschuldigte von der Privatklägerin zum wiederholten Mal, ihre Wünsche zu notieren. Gleichzeitig wies sie auf eine E-Mail vom «Dezember» hin und hielt fest, die Privatklägerin habe ihr die Kurskosten zu ersetzen (pag. 240), was – am Rande bemerkt – höchst merkwürdig erscheint, wenn sie ansonsten behauptete, es existiere bereits seit dem 19., 20., 21, 28./29. November oder 4. Dezember 2012 ein Vertrag mit exakt einer solchen Rückzahlungsverpflichtung. Am 23. und 24. April 2013 forderte die Beschuldigte die Privatklägerin nochmals auf, ihre Änderungswünsche mitzuteilen und den Vertrag unterschrieben zu retournieren (pag.