19 bzw. eine Vertragsunterzeichnung diskutierten. Am 18. April 2013 teilte die Beschuldigte der Privatklägerin beispielsweise per SMS mit, sie habe ihr einen Vertrag geschickt, den sie bitte lesen und unterschrieben retournieren solle (pag. 33 f.). Im Gegensatz zum strittigen enthielt dieser Vertrag erstaunlicherweise keine Rückzahlungsverpflichtung (pag. 31 f.), was die Beschuldigte eher schnippisch so erklärte: «Das ist wahrscheinlich einfach vergessen gegangen. Ich kann das so nicht sagen. Das ist ja noch schön für Frau C.________ (die Privatklägerin) oder?» (pag. 315 Z. 253).