Für diese Vermutung spricht im Übrigen auch – wie nachfolgend sowie unter Erwägung 10.3.5 hiernach aufgezeigt wird – die glaubhafte Aussage der Privatklägerin, wonach die Vertragsverhandlungen zwischen ihr und der Beschuldigten erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes im März 2013 begonnen hätten. Ab diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr bereit gewesen, auf freundschaftlicher Basis für die Beschuldigte zu arbeiten und habe «wenn schon» einen Vertrag gewollt (pag. 345 Z. 76 ff., pag. 349 Z. 239 und pag. 902 Z. 8 ff.)