82). Schliesslich erscheint es vor dem Hintergrund, dass gemäss der Beschuldigten von Anfang an eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart war, die niemals aufgehoben worden sein soll, höchst unlogisch, dass der ältere Vertrag exakt eine solche Verpflichtung enthielt, der neuere hingegen nicht (S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Insgesamt lassen all diese Gründe vermuten, dass der strittige Vertrag effektiv erst viel später als am 19. November 2012, wohl in der Zeit, als die Situation zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten «eskalierte», d.h. ungefähr im April 2013 oder kurz zuvor, eigenmächtig von der Beschuldigten verfasst wurde.