Ausserdem ist aktenkundig, dass Rechtsanwältin M.________ ihrer Mandantin per E-Mail schrieb, es sei ihr nicht ganz klar, weshalb sie ihr ursprünglich die Vereinbarung vom 3. Dezember 2012 zugestellt habe, die weder eine Rückzahlungspflicht noch eine Unterschrift der Privatklägerin enthalten habe, wenn sie ihr später einen beidseits unterschriebenen Vertrag vom 19. November 2012 mit Rückzahlungspflicht vorlege (pag. 82).