47 f. und pag. 142). Aus Sicht der Kammer ist nicht anzunehmen, dass sich Rechtsanwältin M.________ in ihrer ersten E-Mail an die Privatklägerin auf einen ausschliesslich von der Beschuldigten unterzeichneten Vertrag vom 3. Dezember 2012 bezogen hätte, wenn (ihr) zu diesem Zeitpunkt bereits ein «älterer», d.h. vom 19. November 2012 datierender und darüber hinaus von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag mit Rückzahlungsverpflichtung vorgelegen hätte. Eine solche Vorgehensweise ergäbe keinen Sinn. Ausserdem ist aktenkundig, dass Rechtsanwältin M.______