149 f. und pag. 166 f.). Später kontaktierte Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin erneut und machte sie auf einen Vertrag vom 19. November 2012, d.h. auf den in casu strittigen Vertrag, aufmerksam, den sie der Privatklägerin im Anhang ihrer E-Mail zustellte (pag. 42 ff.). Während bereits dieser kommentarlose «Wechsel» vom einen auf den anderen Vertrag an sich seltsam erscheint, verblüfft, dass der nunmehr allein als massgebend erachtete Vertrag vom 19. November 2012 – im Gegensatz zum vorher als relevant bezeichneten Vertrag vom 3. Dezember 2012 – eine Rückzahlungsverpflichtung enthält und von beiden Parteien unterzeichnet ist (pag. 47 f. und pag.