18 trag als Vorlage diente (pag. 496 Frage 1 und 3). Niemand vermag deckungsgleich zu unterschreiben. In den Akten befindet sich auch der E-Mail Verkehr von Rechtsanwältin M.________ mit der Privatklägerin und der Beschuldigten. Am 4. Juni 2013 wies Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin auf einen Vertrag vom 3. Dezember 2012 («Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertragsschlusses») hin, der weder eine Rückzahlungsverpflichtung enthält noch von der Privatklägerin – sondern einzig von der Beschuldigten – unterzeichnet ist (pag. 38 f., pag. 40 f., pag. 149 f. und pag.