Die Kammer zweifelt nicht an der Wahrheit dieser Aussage von Rechtsanwältin M.________. Vielmehr erachtet sie die Aussage der Beschuldigten als Schutzbehauptung und den Umstand, dass die Beschuldigte versucht, die Schuld ihrer ehemaligen Anwältin «in die Schuhe» zu schieben, als dreist. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass kein Originalvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung existiert. Dem aus Sicht der Kammer absolut schlüssigen, nachvollziehbaren Rapport des kriminaltechnischen Dienstes vom 13. Februar 2015 (pag.