und sie könne diesen organisieren (pag. 289 Frage 22 f.), gab sie später an, der Originalvertrag sei bis heute nicht mehr aufgetaucht. Sie müsse Rechtsanwältin M.________ anlasten, diesen «verhüeneret» zu haben (pag. 310 Z. 74 ff.). Rechtsanwältin M.________ hingegen hielt in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2014 fest, der Originalvertrag befinde sich nicht bei ihr und habe sich auch nie bei ihr befunden (pag. 473). Die Kammer zweifelt nicht an der Wahrheit dieser Aussage von Rechtsanwältin M.__