Weiter enthalten sie zahlreiche ausschweifende, lebensfremde und unplausible Erklärungen. Schliesslich sind ihre Schilderungen, wie im Folgenden aufgezeigt wird, auch nicht mit den objektiven Beweismitteln und den übrigen (aktenkundigen) Umständen in Einklang zu bringen. 10.3.3 Objektive Beweismittel und Fakten, die gegen die Version der Beschuldigten sprechen Zunächst ist äussert seltsam, dass die Beschuldigte bis heute keinen Originalvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beibringen konnte. Während sie zuerst noch erklärte, der Originalvertrag befinde sich bei Rechtsanwältin M.________ und sie könne diesen organisieren (pag.