Insgesamt gab die Beschuldigte somit mindestens drei verschiedene Versionen zum Besten. Einmal soll die Privatklägerin den Vertrag am 19., ein andermal am 21./22., ein drittes Mal am 28./29. November 2012 unterschrieben und sich schliesslich am 4. Dezember 2012 für die Verpflichtungsversion entschieden haben (pag. 312 Z. 147 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten sind damit höchst widersprüchlich. Weiter enthalten sie zahlreiche ausschweifende, lebensfremde und unplausible Erklärungen.