Ausserdem bestritt auch die Privatklägerin überzeugend, in Anwesenheit von Q.________ am 28./29. November 2012 einen Vertrag unterzeichnet zu haben (pag. 903 Z. 4 ff.; zur Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vgl. Erwägung 10.3.5). Die Angelegenheit rund um diese in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Bestätigung von Q.________ scheint in den Augen der Kammer deshalb schlicht konstruiert. Insgesamt gab die Beschuldigte somit mindestens drei verschiedene Versionen zum Besten.