17 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bestätigung von Q.________ einreichen liess (pag. 901 und pag. 925). Diese Bestätigung widerspricht aber wiederum der (älteren) Stellungnahme von Q.________, die sich bereits in den Akten befand. In der ursprünglichen Stellungnahme von Q.________ war im Gegensatz zur neuen Bestätigung keine Rede von einer Vertragsunterzeichnung am 28./29. November 2012 (pag. 87). Ausserdem bestritt auch die Privatklägerin überzeugend, in Anwesenheit von Q.__