Weiter sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Beschuldigte zwar erklärte, sie habe der Privatklägerin den Vertrag am 19. November 2012 zugestellt und diese habe ihr gleichentags eine unterzeichnete Version retourniert (pag. 288 Frage 11 und Frage 13; bestätigt pag. 313 Z. 174 f.), dann aber behauptete, die Privatklägerin habe den Vertrag am 28. oder 29. November 2012 im Beisein von Q.________ in einem Restaurant unterzeichnet (pag. 925 und S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 1280). Nebst dem, dass sich bereits diese beiden Aussagen widersprechen, fällt auf, dass die Beschuldigte durch Rechtsanwältin M.________ in