Die Privatklägerin dementierte dies (pag. 902 Z. 36 ff.) und auch die Kammer hält diese Aussage der Beschuldigten für höchst unwahrscheinlich, zumal sie ihren anderen Aussagen widerspricht, wonach bereits am 19., 21., 22. oder 28./29. November 2012 ein Vertrag über exakt diese, angeblich diskutierte Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen worden sein soll (pag. 314, pag. 925 Z. 203 f. und S. 5 der Berufungsbegründung;