Auf Vorhalt dieses merkwürdigen Ablaufs, verstrickte sich die Beschuldigte in weitere Widersprüche und erklärte, auf dem Vertrag habe es sicher noch kein Datum gehabt. Es sei zwar möglich, dass die Privatklägerin erst am 21. oder 22. November 2012 unterzeichnet habe, den Vertrag aber habe sie selber ausgestellt und das sei wohl «so am» 19. November 2012 gewesen (pag. 314 Z. 203 ff.).