10.3.5 hiernach). Aus Sicht der Kammer erscheint lebensfremd, dass die Privatklägerin den Vertrag am selben Tag unterzeichnete, an welchem sie erst dessen Entwurf, der noch mit einer Anwältin besprochen werden musste, per E-Mail erhielt. Noch unwahrscheinlicher ist, dass die Beschuldigte den Vertrag dann auch noch gerade an exakt diesem Tag ausstellte. Auf Vorhalt dieses merkwürdigen Ablaufs, verstrickte sich die Beschuldigte in weitere Widersprüche und erklärte, auf dem Vertrag habe es sicher noch kein Datum gehabt.