Ihre Schilderungen muten häufig abenteuerlich und schlicht frei erfunden an: So ist zunächst speziell, dass die Beschuldigte inzwischen zwar anerkennt, dass es sich bei der Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag um eine Manipulation handelt, sie aber nicht plausibel erklären kann, wer – wenn nicht sie – für diese Manipulation verantwortlich sein soll (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279). Anstatt nachvollziehbare Fakten zu liefern, stellte sie sich als Opfer dar, das durch die Manipulation des Vertrages selbst getäuscht wurde und Nachteile erlitt. Weil der Vertrag manipuliert worden sei, stehe sie vor Rechtsanwältin M._____