1291 ff.). Bei der Analyse der Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin fällt auf, dass die beiden das Rahmengeschehen weitgehend übereinstimmend schilderten (vgl. S. 14 der Urteilsbegründung mit entsprechenden Verweisen; pag. 1057), ihre Aussagen, was das Kerngeschehen angeht, d.h. das Zustandekommen und die Unterzeichnung des fraglichen Vertrages, hingegen unterschiedlicher nicht sein könnten. Während die Privatklägerin konsequent dementierte, jemals einen Vertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet zu haben (pag. 346 Z. 111 f., pag. 348 Z. 190 f. und Z. 193 ff., pag. 201 ff., pag. 349 Z. 208 und pag.