Sodann ist zu prüfen, ob die Beschuldigte diesen von ihr verfassten Vertrag selbst unterzeichnete und die Unterschrift der Privatklägerin ohne deren Einverständnis elektronisch einfügte. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 wie in der Anklageschrift beschrieben abänderte, indem sie den ersten Satz der echten E-Mail der Privatklägerin verwendete und diesen mit einer Passage über eine Rückzahlungsverpflichtung, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, ergänzte sowie die inhaltlich veränderte E-Mail auf