Es kann darauf verwiesen werden. 10.2 Vorbemerkungen Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Beschuldigte in Ziffer 3 des fraglichen Vertrages eigenmächtig einen Lebenssachverhalt festhielt («Rückzahlungsverpflichtung betreffend Kurs-/Ausbildungskosten»), der sich in Tat und Wahrheit gar nie ereignete resp. der zwischen ihr und der Privatklägerin weder mündlich noch schriftlich jemals so vereinbart wurde. Sodann ist zu prüfen, ob die Beschuldigte diesen von ihr verfassten Vertrag selbst unterzeichnete und die Unterschrift der Privatklägerin ohne deren Einverständnis elektronisch einfügte.