1302). Aus diesen Gründen sei offensichtlich, dass die Beschuldigte die fragliche E-Mail redigiert und danach via Rechtsanwältin M.________ der Behörde eingereicht habe, um ihre unrechtmässige Forderung durchzusetzen bzw. um das Gericht zu täu- 14 schen und dazu zu bewegen, ein Urteil zu Ungunsten der Privatklägerin auszufällen (S. 11 f. N 37 f. der Stellungnahme; pag. 1301).