1296). Unglaubhaft sei weiter die Behauptung der Beschuldigten, wonach es sich bei der E-Mail vom 19. Dezember 2013 um einen Auszug ihrer (derjenigen der Privatklägerin) E-Mail vom 24. April 2013 handle, der irrtümlicherweise unter einen falschen Briefkopf kopiert worden sei (pag. 182). Die Beschuldigte habe nicht erklärt, wie beim Versenden von E-Mails derartige Fälschungen entstehen könnten (S. 12 N 39 der Stellungnahme; pag. 1302). Eine sich im Posteingang befindliche E-Mail könne ohne weiteres überarbeitet und sodann weitergeleitet oder ausgedruckt werden (S. 12 N 40 der Stellungnahme; pag. 1302).