Ausserdem habe die Beschuldigte die ursprüngliche Betreffzeile von «am 24.04.2013 um 15:36 schrieb» auf «am 19.12.2013 um 21:32 schrieb» geändert (pag. 230 und pag. 159). Sie habe damit suggerieren wollen, dass sie (die Privatklägerin) ihr eine Schuldanerkennung geschrieben habe (S. 7 N 22 der Stellungnahme; pag. 1297). Die Beschuldigte habe die entsprechend abgeänderte E-Mail vom 19. Dezember 2013 sodann an Rechtsanwältin M.________ weitergeleitet, welche sie der Schlichtungsbehörde eingereicht habe.