13 nahme mit Verweisen auf die genannten Paginas; pag. 1295). Insgesamt spreche dieser Ablauf der Geschehnisse – wie im Übrigen auch das Gutachten des kriminaltechnischen Dienstes vom 13. Februar 2015 (pag. 493 ff.) und weitere Diskrepanzen im Zusammenhang mit dem Vertrag – zweifelsohne dafür, dass die Beschuldigte den fraglichen Vertrag eigenmächtig gefälscht und ihre (diejenige der Privatklägerin) Unterschrift elektronisch eingefügt habe (S. 8 f. N 26 ff. der Stellungnahme;