Diese habe sich am 4. Juni 2013 an sie (die Privatklägerin) gewandt und sie auf einen Vertrag aus dem Jahr 2012 hingewiesen sowie festgehalten, dieser Vertrag sei am 3. Dezember 2012 schriftlich bestätigt und von ihr (der Privatklägerin) nun verletzt worden (pag. 149). Nachdem sie sich am 6. Juni 2013 bei Rechtsanwältin M.________ erkundigt habe, ob sie im Besitz dieser angeblichen schriftlichen Vereinbarung sei, habe ihr diese per E-Mail einen vom 3. Dezember 2012 datierenden und von der Beschuldigten unterzeichneten Vertrag zugestellt sowie festgehalten, gemäss der Beschuldigten sei ihr dieser Vertrag bereits im November 2011 per Post und E-Mail zugestellt worden (pag. 40 f). Mit