März 2013 ihr zweites Kind zur Welt gebracht habe, habe die Beschuldigte sie erneut kontaktiert und eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Sie habe der Beschuldigten geantwortet, dies komme für sie nur in Frage, wenn sie einen Arbeitsvertrag abschliessen würden. Daraufhin habe ihr die Beschuldigte einen Zusammenarbeitsvertrag, datierend vom 18. April 2013, der von ihr (der Beschuldigten) unterzeichnet gewesen sei, zugesandt (S. 4 N 7 f. der Stel-