der Berufungsbegründung; pag. 1283). 9.2 Die Privatklägerin bestreitet demgegenüber in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung, den fraglichen Vertrag unterzeichnet und die strittige E-Mail vom 19. Dezember 2013 verfasst zu haben (S. 5 N 14 der Stellungnahme; pag. 1295). Die Vorgeschichte, der Ablauf der Ereignisse und weitere Umstände liessen keine Zweifel offen, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipuliert habe. 9.2.1 Zur Vorgeschichte hinsichtlich des Vertrages führt die Privatklägerin aus, sie und die Beschuldigte hätten sich bei einem N.________ (Kurs) kennengelernt.