Sie habe der Privatklägerin Ausbildungen bezahlt und diese habe – zumindest mündlich – die Rückzahlung dieser Ausbildungskosten versprochen. Sie könne heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob diesbezüglich zusätzlich schriftliche Vereinbarungen existierten. Jedenfalls habe sie das Gericht sicherlich nicht dazu bringen wollen, ein unrichtiges Urteil zu fällen, sondern vielmehr beabsichtigt, ihr Recht durchzusetzen «und dies sicher nicht mit illegalen Mitteln» (S. 8 Absatz 2 ff. der Berufungsbegründung;