11 für das Strafverfahren mandatiert gewesen sei (S. 7 der Berufungsbegründung; pag. 1282). 9.1.3 Im Übrigen sei sie sich, als sie Rechtsanwältin M.________ die fraglichen Dokumente (Vertrag und E-Mail) übergeben habe, nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Heute bereue sie diese Übergabe zwar, sei aber nach wie vor der Ansicht, gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben. Sie habe der Privatklägerin Ausbildungen bezahlt und diese habe – zumindest mündlich – die Rückzahlung dieser Ausbildungskosten versprochen.