Schliesslich wirft die Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie vorverurteilt zu haben, indem sie in der Urteilsbegründung auf S. 19 erwogen habe: «…was die Argumentation der Beschuldigten betreffend das versehentliche Kopieren zusätzlich entkräftet.». Sie habe nämlich nie argumentiert, etwas versehentlich kopiert zu haben, sondern sei es vielmehr Rechtsanwältin M.________ gewesen, welche diese Argumentation im Zivilprozess verwendet habe. Die Aussagen von Rechtsanwältin M.________ könnten ihr im Strafverfahren nicht angelastet werden, weil diese nie