Sie selber verfüge ferner nicht über Informatikkenntnisse, die ihr eine Abänderung, wie die in casu fragliche, ermöglicht hätten. Sie habe im Tatzeitpunkt vielmehr einen Informatikverantwortlichen beauftragt gehabt, der die E-Mail Accounts jeweils erstellt, bei Bedarf mutiert und gelöscht sowie die erforderlichen Passwörter vergeben habe. Sie habe weder über das Passwort des E-Mail Accounts der Privatklägerin noch über deren elektronische Unterschrift verfügt (S. 7 Absatz 1 der Berufungsbegründung mit Hinweisen; pag. 1282). Schliesslich wirft die Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie vorverurteilt zu haben, indem sie in der Urteilsbegründung auf S. 19 erwogen habe: