sie kontaktiert hätte, zumal sich dann herausgestellt hätte, dass sie (die Beschuldigte) nicht gewusst habe, wie das Datum «19. Dezember 2013» auf die fragliche E-Mail gekommen sei resp. wieso von dieser E-Mail mehrere Versionen existierten. Die gutgemeinte Aktion von Rechtsanwältin M.________ habe ihr insgesamt mehr geschadet als genützt (S. 6 Absatz 4 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Sie selber verfüge ferner nicht über Informatikkenntnisse, die ihr eine Abänderung, wie die in casu fragliche, ermöglicht hätten.