___ zahlreiche Korrespondenz mit der Privatklägerin zur Verwendung weitergeleitet, ohne deren Wichtigkeit zuvor nochmals überprüft zu haben. Dass durch Rechtsanwältin M.________ in der Folge eine gefälschte E-Mail als Beilage zum Schlichtungsgesuch eingereicht worden sei, habe sie nicht gewusst (zum Ganzen S. 6 Absatz 3 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Die spätere Behauptung von Rechtsanwältin M.________, die fragliche E-Mail sei versehentlich unter einen falschen Briefkopf kopiert worden, erkläre sie sich wie folgt: