1281). Die Beschuldigte anerkennt, dass es äusserst merkwürdig erscheint, dass sie Rechtsanwältin M.________ im Sommer 2013 eine E-Mail der Privatklägerin vom 19. Dezember 2013 zugestellt habe, macht aber geltend, sie sei damals mit den ganzen Streitereien völlig überfordert gewesen und habe nicht mehr gewusst, wo ihr der Kopf stehe. Sie habe Rechtsanwältin M.________ zahlreiche Korrespondenz mit der Privatklägerin zur Verwendung weitergeleitet, ohne deren Wichtigkeit zuvor nochmals überprüft zu haben.