Sie halte es für möglich, dass der Passus «de tueni dir im Verhäutnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi» Bestandteil der originalen E-Mail der Privatklägerin gewesen sei, weil die Rückzahlungsverpflichtung der Kurskosten zwischen ihr und der Privatklägerin Thema gewesen und von Anfang an mündlich so vereinbart worden sei (zum Ganzen S. 6 Absatz 2 der Berufungsbegründung; pag. 1281).