10 Weiter behaupte sie – obwohl sie es nicht gänzlich ausschliessen könne – nicht, dass die Privatklägerin mehrere Textversionen der fraglichen E-Mail verfasst habe, sondern beteuere einzig, dass sie nicht mehr wisse, welche E-Mail sie wann erhalten habe und wer diese letztlich verfasst habe. Sie halte es für möglich, dass der Passus «de tueni dir im Verhäutnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi» Bestandteil der originalen E-Mail der Privatklägerin gewesen sei, weil die Rückzahlungsverpflichtung der Kurskosten zwischen ihr und der Privatklägerin Thema gewesen und von Anfang an mündlich so vereinbart worden sei (zum Ganzen S. 6 Absatz 2 der Berufungsbegründung;