Die Privatklägerin gehe völlig fehl, wenn sie argumentiere, die fragliche E-Mail sei nicht in ihrem, d.h. in berndeutschem Dialekt, sondern in ostschweizerischem Dialekt (d.h. demjenigen der Beschuldigten) verfasst. Die Begriffe «Verhäutnis» und «keis» würden eher aus dem «Berndeutschen», mithin dem Dialekt der Privatklägerin, als aus dem ostschweizerischen (d.h. ihrem eigenen) Dialekt stammen. Dass nicht alle Worte in einem als typisch empfundenen Berndeutsch wiedergegeben worden seien, bedeute noch lange nicht, dass die Privatklägerin den fraglichen Text nicht geschrieben habe.