316 Z. 290). Ausserdem habe sie in derselben Einvernahme erklärt, das Datum der fraglichen E-Mail, d.h. der 19. Dezember 2013, passe eigentlich gar nicht, weil das (wohl die Rückzahlungsverpflichtung) damals noch gar kein Thema gewesen sei (zum Ganzen S. 5 Absatz 6 der Berufungsbegründung; pag. 1280, ferner pag. 317 Z. 315). Die Privatklägerin gehe völlig fehl, wenn sie argumentiere, die fragliche E-Mail sei nicht in ihrem, d.h. in berndeutschem Dialekt, sondern in ostschweizerischem Dialekt (d.h. demjenigen der Beschuldigten) verfasst.