Was die umstrittene E-Mail angeht, hält die Beschuldigte zunächst fest, sie habe deren Inhalt nicht wie in der Anklageschrift beschrieben eigenhändig abgeändert. Sie habe erstmals in der Einvernahme vom 28. November 2014 richtig realisiert, dass offenbar mehrere Versionen einer von der Privatklägerin an sie gerichteten E- Mail bestünden und ihre Verwunderung sogleich zum Ausdruck gebracht, indem sie gesagt habe, dass sie zwar den Inhalt der fraglichen E-Mail kenne, aber nicht sagen könne, ob sie diese am 19. Dezember 2013 erhalten habe (pag. 316 Z. 290).