pag. 1279). Weil der Vertrag manipuliert gewesen sei, sei ihre Verhandlungsposition im Zivilprozess schliesslich erheblich erschwert und ihre Glaubwürdigkeit als Person im Zivilverfahren nachhaltig untergraben worden (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 1280). 9.1.2 Was die umstrittene E-Mail angeht, hält die Beschuldigte zunächst fest, sie habe deren Inhalt nicht wie in der Anklageschrift beschrieben eigenhändig abgeändert.