Dies sei aber, wie sich inzwischen herausstellt habe, nicht der Fall gewesen, weshalb sie vor Rechtsanwältin M.________ – obwohl sie sich damals keines Fehlverhaltens bewusst gewesen sei – nun als Betrügerin dastehe. Dennoch sei sie dazumal (wie übrigens auch heute noch) davon ausgegangen, gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben, welche sie wegen ihrer angespannten finanziellen Lage habe geltend machen wollen (zum Ganzen S. 4 der Berufungsbegründung; pag.