Ausserdem sei auch sie durch diese Manipulation geschädigt worden. Als sie den fraglichen Vertrag seinerzeit Rechtsanwältin M.________ gesandt habe, sei sie nämlich davon ausgegangen, es handle sich dabei um ein Original resp. die Unterschrift stamme effektiv von der Privatklägerin. Dies sei aber, wie sich inzwischen herausstellt habe, nicht der Fall gewesen, weshalb sie vor Rechtsanwältin M.________ – obwohl sie sich damals keines Fehlverhaltens bewusst gewesen sei – nun als Betrügerin dastehe.