Betreffend den Vertrag hält sie zunächst fest, sie anerkenne, dass die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag nicht von dieser selbst stamme, sondern durch eine technische Manipulation entstanden sein müsse. Sie habe diese Manipulation nicht vorgenommen; sie würde so etwas nie tun und sei entsetzt, dass man ihr ein solches Verhalten vorwerfe (S. 4 Absatz 4 und S. 5 Absatz 2 der Berufungsbegründung; pag. 1279 f.). Sie habe selber mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Unterschrift der Privatklägerin manipuliert sei. Ausserdem sei auch sie durch diese Manipulation geschädigt worden.