9 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Die Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, sie habe weder mit der Fälschung des Vertrages noch mit der Verfälschung der E-Mail etwas zu tun, weshalb sie von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugsversuchs freizusprechen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: 9.1.1 Betreffend den Vertrag hält sie zunächst fest, sie anerkenne, dass die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag nicht von dieser selbst stamme, sondern durch eine technische Manipulation entstanden sein müsse.