___ zustellte, alles mit Blick darauf, dass diese Dokumente bei der Schlichtungsbehörde und schliesslich beim Regionalgericht landeten. Die Beschuldigte wollte damit gemäss Vorinstanz ihren Standpunkt untermauern resp. ihre vermeintliche Forderung gegenüber der Privatklägerin im Umfang von CHF 62‘513.00 plus Zins (Schlichtung) bzw. von CHF 52‘803.90 plus Zins (Klage) belegen. Das Gericht sollte in einen Irrtum versetzt sowie dazu veranlasst werden, ihr zu Lasten der Privatklägerin die geltend gemachte Forderung zuzusprechen (zum Ganzen S. 20 der Urteilsbegründung; pag. 1063).