1061). Auch betreffend die E-Mail stellte die Vorinstanz insbesondere auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Privatklägerin sowie auf die objektiven Beweismittel ab und gelangte zur Überzeugung, die Beschuldigte habe den Inhalt der E-Mail selbständig abgeändert und dieselbe umdatiert (S. 19 der Urteilsbegründung; pag. 1062). Schliesslich hielt es die Vorinstanz für erwiesen, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail bewusst veränderte bzw. manipulierte und Rechtsanwältin M.________ zustellte, alles mit Blick darauf, dass diese Dokumente bei der Schlichtungsbehörde und schliesslich beim Regionalgericht landeten.