8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte als erstellt. Hinsichtlich des Vertrages hielt die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend – für unglaubhaft. Sie stellte auf die ihres Erachtens zutreffenden Aussagen der Privatklägerin ab und gelangte zum Schluss, die Beschuldigte habe die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag manipuliert, um mutmassliche finanzielle Ansprüche geltend zu machen (zum Ganzen S. 18 Absatz 1 und 3 der Urteilsbegründung; pag. 1061).