7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel und Einvernahmen zutreffend aufgeführt und zusammengefasst, worauf verwiesen wird (siehe S. 8 – 14 der Urteilsbegründung; pag. 1051 –1057). Weiter wird darauf verzichtet, die schriftlichen Eingaben der Parteien zusammenzufassen und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Vorbringen der Parteien (Erwägung 9 hiernach) sowie in der Würdigung (Erwägung 10 hiernach) darauf eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.